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Richtiges Verhalten im Schadensfall nach einer Zahnimplantation / Zahnimplantate / Zahnimplantat und Erläuterung von Rechtsproblemen im Zusammenhang mit einer Implantation
Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler im Rahmen einer Zahnimplantation überschlagen sich einerseits die Ereignisse, andererseits sind Patienten
und Angehörige häufig emotional stark angegriffen. Eine denkbar
schlechte Kombination, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, daß
Weichenstellungen unmittelbar nach dem Schadensfall für den gesamten weiteren Verlauf von größter Wichtigkeit, mitunter prozeßentscheidend sein können.
Umso wichtiger ist es -so schwer es auch fallen mag- sachlich und nüchtern zu agieren.
Im folgenden geben wir zunächst Tipps zum richtigen Verhalten nach einer mißlungenen Zahnimplantation.
Im Anschluß finden Sie dann eine ausführliche Erläuterung rechtlicher Probleme, die im Zusammenhang mit Implantaten bzw. einer Zahnimplantation auftreten können.
Autor dieses medizinrechtlichen Fachbeitrags ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach, Mönchengladbach. Seine Kontaktdaten finden Sie im Anschluß an seinen medizinrechtlichen Fachbeitrag oder in unseren medizinrechtlichen Anwaltsverzeichnissen http://mein-medizinrechtler.de und http://fachanwalt-medizinrecht-moenchengladbach.de
Richtiges Verhalten nach einer mißlungenen Zahnimplantation
In einer ersten Phase sind zunächst Beweise zu sichern. Dazu gehören nicht nur Kopien der Krankenakte
einschließlich weiterer Befunde etc. sondern vor allem ein sofortiges
Gedächtnisprotokoll der Vorgänge. Dies sollte sofort nach Aufkommen
auch nur eines Verdachts auf einen Schadensfall erstellt werden.
Das Gedächtnisprotokoll beinhaltet neben Datum, Uhrzeit, Ort (einschließlich der Bennenung der Station, z.B. Notaufnahme, Kreißsaal, Wachstation, Intensivstation),
den chronologischen Ablauf der Vorgänge sowie sämtliche Anwesenden und
hinzukommenden Personen einschließlich der Uhrzeit und der Funktion /
Stellung der Person (z.B. Krankenschwester, Hebammen, Assistenzarzt, Oberarzt, Chefarzt, Belegarzt).
Auch wenn Sie dabei möglichst sachlich vorgehen, so sollte eine
persönliche, also durchaus subjektive Einschätzung zu den jeweiligen
Vorgängen nicht fehlen (z.B Arzt wirkt überfordert, nervös, übernächtigt, usw.).
In einer zweiten Phase werden die Beweise / Fakten ausgewertet und das weitere Vorgehen abgestimmt.
Bereits in dieser Phase ist es ratsam sich von einem auf Medizinrecht / Arzthaftungsrecht / Geburtsschadensrecht spezialisierten Anwalt / Kanzlei bzw. einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen. Denn im Medizinrecht kommt zu der juristischen Problematik immer auch die für ungeübte schwer zu durchschauende medizinische Seite.
Einem spezialisierten Anwalt kommt hier seine Erfahrung aus vielen Fällen zugute. Er wird Sie über die Beweislast und Beweislastumkehr informieren und die Beweisbarkeit in Ihrem Fall prüfen. Weiterhin werden Patienten von Arzthaftpflichtversicherungen häufig nicht als gleichwertige Verhandlungspartner auf Augenhöhe akzeptiert.
Sofern Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten besteht die Möglichkeit Prozeßkostenhilfe zu beantragen.
In einer dritten Phase entscheiden Sie dann zusammen mit Ihrem Anwalt, ob Sie zivilrechtlich und / oder strafrechtlich gegen den Arzt (bzw. gegen dessen Versicherer) vorgehen.
In den aller meisten Fällen geht einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine außergerichtlicher Einigungsversuch
voraus. Dem Arzt wird so die Möglichkeit eröffnet geräuschlos, d.h.
außerhalb eines in der Öffentlichkeit breit getretenen Prozesses, zu
einer einvernehmliche Einigung zu kommen, ggf. unter Einschaltung einer
Schlichtungsstelle.
Das Einschalten einer Schlichtungsstelle der jeweils zuständigen
Landesärztekammer ist für Patienten kostenlos, das Ergebnis jedoch auch
nicht rechtsverbindlich. Allerdings kommt dem Ergebnis bei einem später
unter Umständen doch stattfindenden Prozess eine gewisse
Präjudizfunktion zu. Ein Schlichtungsverfahren setzt jedoch voraus, daß sowohl Arzt als auch Patient dem Schlichtungsversuch zustimmen. Eine Einflußnahme auf das Schlichtungsverfahren ist kaum möglich.
Ihr Anwalt wird in der Regel so vorgehen, daß er zunächst unstreitiges in den Vordergrund stellt und bei streitigen Punkten eine Beweislastumkehr zu erreichen versucht und dies der Gegenseite auch klar zu verstehen gibt. Eine Beweislastumkehr ist denkbar bei offensichtlichen, groben Behandlungsfehlern, bei fehlender /unzureichender Dokumentation und bei sog. vollbeherrschbaren Risiken.
Erst wenn eine außergerichtliche Einigung mißlingt, wird
in der Regel der Gerichtsweg beschritten. Dabei gilt der Grundsatz
Zivilrecht vor Strafrecht. Denn zu einen haben Sie von einem
erfolgreichen Strafverfahren außer Genugtuung zunächst einmal nichts. Zum anderen wirkt sich ein erfolgreiches Strafverfahren auf die Bereitschaft des / der Richter Ihnen in einem zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zuzusprechen eher negativ aus, da eine gewisse Genugtuung bereits durch das Strafverfahren erzielt wurde.
Schließlich gilt es zu bedenken, daß Beweise während der unter
Umständen nicht unerheblichen Verfahrensdauer bei der
Staatsanwaltschaft liegen. Insgesamt liegen die Voraussetzungen für ein
erfolgreiches Strafverfahren üblicherweise etwas höher als es bei einer
zivilrechtlichen Schadensersatzklage
der Fall ist. Ein Vorteil ist dem Strafverfahren jedoch nicht
abzusprechen: es ermittelt die Staatsanwaltschaft, die über viel
weitreichendere Möglichkeiten verfügt als der Patient.
Über Die Möglichkeiten in Ihrem Fall berät Sie Ihr Anwalt.
Spezialisierte Anwälte finden Sie in der Navigation oben rechts unter Änwälte & Kanzleien bzw. in unserem Verzeichnis für Anwälte mit Schwerpunkt Medizinrecht / Arzthaftungsrecht / Geburtsschadensrecht.
Das Anwaltsverzeichnis finden Sie unter www.mein-medizinrechtler.de
Bestens vertraut mit juristischen Problemstellungen im Bereich der Implantologie ist auch der Autor des nachfolgenden medizinrechtlichen / arzthaftungsrechtlichen Fachbeitrags zu Rechtsproblemen im Bereich der Implantologie, Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach aus Mönchengladbach.
Rechtsprobleme
der zahnärztlich-implantologischen Behandlung
von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach
Die rasante Verbreitung von Zahnimplantaten und das
Tempo ihrer permanenten Weiterentwicklung hat die zahnärztliche Berufspraxis
unter verschiedenen Gesichts-punkten in qualitativer Weise verändert: Der
zahnärztliche Behandler hat sich verstärkt chirurgisch-invasiven
Behandlungskonstellationen geöffnet, die gegenüber dem hergebrachten Spektrum
zahnärztlicher Tätigkeit ein gesteigertes Risiko-potential bergen. Dadurch ist
notwendig eine Ausweitung des Aufklärungsprogramms zur Einholungen einer
Patienteneinwilligung bedingt. Insbesondere bei der Behandlung und Versorgung
stark atrophierter Kiefer stellen sich verschiedene Behandlungsalternativen,
über die im Rahmen der Behandlungsplanung aufzuklären ist. Die
durchschnittliche Höhe einer zahnärztlichen Honorarabrechnung ist infolge der
Verbreitung zahnimplantologischer Behandlungen deutlich angestiegen; infolge
der Einführung des Festzuschusssystems in der gesetzlichen Krankenkasse zum
01.01.2005
und der zur Kostensenkung durchgeführten Tarifänderungen bei den PKVen sind die
Anforderungen auch an die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Zahnarztes vor
Erstellung einer zahnimplantologischen Behandlungsplanung gestiegen.
Neben der unfallbedingten Restauration des Gebisses
durch Zahnimplantate stellt die Versorgung des atrophierten Kieferknochens eine
im Vordergrund stehende Indikationslage dar. Wegen fehlender Kaubelastung und
fehlender Ernährungs- und Dainagemöglichkeiten (griech.: atrophos –keine
Ernährung) und fehlenden funktionellen Stimuli des ganz oder teilweise
zahnlosen Kieferknochens bildet sich dieser allmählich zurück, wobei es sich um
einen natürlichen Vorgang handelt, der Folge eines jeden Zahnverlustes ist.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Kieferknochenatrophie als
Indikationslage einer Zahnimplantatversorgung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung aufzunehmen,
da der Leistungs-anspruch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V auf seltene
Ausnahmeindikationen beschränkt sein sollte, was bei Kieferatrophien schon
deshalb nicht der Fall ist, weil sie bei jedem größeren Zahnverlust auftreten,
also in der Praxis damit außerordentlich häufig sind.
I. Diagnostik
und Planung
Die Versorgung dieser Indikationslage ist umso
diffiziler, je weiter der Knochenabbau fortgeschritten ist, da eine Verankerung
der Zahnimplantate regelmäßig ein gewisses Restknochenangebot erfordert. Bietet
der Kieferknochen keinen genügenden Halt für die Verankerung der
Zahnimplantate, entspricht dies nicht dem medizinischen Standard und eine
Insertion muss unterbleiben.
Die Befundung mittels Computertomographie kann geboten sein, um das lokal
vorhandene Knochenangebot auch im Hinblick auf die ideale Positionierung der
Implantate präoperativ beurteilen zu können. Wird eine CT-aufnahme erst durch
den gerichtlich bestellten Gutachter erstellt, so muß sich der Behandler später
die so gewonnen Erkenntnisse über ein unzureichendes Knochenangebot im
Zeitpunkt der Implantation als unzureichende Befunderhebung entgegenhalten
lassen.
Auch nach erfolgter Implantation wird eine röntgenologische Ergebniskontrolle
gefordert im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Sitz der Implantate in Bezug auf
Achsneigung und genügende Tiefe. Unterbleibt diese Diagnostik und eine
Dokumentation ihrer Ergebnisse, trifft den Behandler die Beweislast, dass
später aufgetretene Komplikationen nicht auf der fehlerhaften Insertion
beruhen, wenn die fehlerhafte Ausführung und deren Schadensursächlichkeit jedenfalls
nicht unwahrscheinlich sind.
In Fällen extremer Kieferatrophie kann die vertikale
Einbringung durch Hineinschrauben künstlicher Zahnwurzeln in den Kieferknochen
gänzlich kontraindiziert sein, weil mit einer ausreichenden Verankerung nicht
mehr gerechnet werden kann.
Die Anforderungen an das vertikale Knochenangebot für crestale Implantate
wurden jedoch in den letzten Jahren deutlich reduziert (porous coated
implants), so dass heute eine Implantation auch bei wesentlich geringeren
Restknochenhöhen vertretbar sein kann.
Bei diesem Befund eines stark atrophierten
Kieferknochens bieten sich drei deutlich divergierende Therapiewege an, die
jeweils bereits die Rechtsprechung befasst haben:
1. Augmentation
mit Knochenersatzmaterialen einschließlich der PRP/PRF- Technologie
Zum einen kommt in ambulanter Behandlung der
kombinierte Knochenaufbau mit Eigenknochen oder Knochenersatzmaterialien in
Betracht (Augmentation). Dabei wird der Kieferknochen unter Verkleinerung der
Kieferhöhle mit einem künstlichen Knochenersatzmaterial ggfs. unter
Vermischung mit Spänen eigenen Knochens
des Patienten vertikal erhöht (Sinusbodenelevation).
Z.T. wurde versucht, ergänzend hierzu
auch aus Richtung Mundhöhle Knochenersatzmaterial auf den Kieferknochen
aufzubringen (Knochenaufbau). Von
diesen dreidimensionalen additiven Aufbauten (z.B. „Kieler Wurst“) mit
pulverigen und pastösen Materialen hat man sich offenbar seit dem Kongress in
Salzburg im Jahre 2000 abgewendet. Bei den verwendeten Knochenersatzmaterialen besteht ein lebenslanges
oder zumindest bis zur vollständigen Resorption ein latentes Entzündungsrisiko,
das sich bei zu frühzeitiger Benutzung einer Interimsprothese oder mangelnder
Kompliance des Patienten (z.B. Rauchen, Druck auf die oberen Nasenwege) schnell
realisieren kann. Immerhin wird diese Vorgehensweise von ihren Anwendern als
die kostengünstigste propagiert, bei zugleich geringer Invasivität.
Das plättchenreiche Plasma (PRP) wird aus recht
geringen Mengen Eigenblut des Patienten gewonnen und z.B. mit synthetischem
Knochenaufbaumittel vermengt und zum Auffüllen von Knochendefekten verwendet.
Von diesem Verfahren verspricht man sich eine Beschleunigung der Wundheilung
und Knochenregeneration. Fibrinmembranen, die aus dem Eigenblut des Patienten
gewonnen werden, erfüllen nach heutiger Erkenntnis die gleichen Funktionen wie
aus tierischem Ursprung (z.B. von Rindern) gewonnene Membranen, ohne jedoch
deren Risiken zu beinhalten. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber klargestellt,
dass die Gewinnung von PRP und Fibrinmembranen nicht dem Transfusionsgesetz
unterfällt und damit nicht den dort gestellten Anforderungen unterliegt.
2. laterale
Implantation
Zum anderen geht der Ansatz der ambulanten Versorgung
mittels lateraler Zahnimplantate dahin, völlig ohne derartige Materialien eine
Verankerung der Implantate im atrophierten Kieferknochen vornehmen zu können,
indem eine seitliche Einbringung in den cortikalen Kieferknochen erfolgt, was
sogar auch bei gänzlich fehlendem vertikalen Knochenangebot im Prinzip risikolos
möglich sei. Als Vorzug dieses
Behandlungsansatzes wird angegeben, dass zügig eine Belastung der eingebrachten
Implantate und die Einbringung der Prothetik erfolgen können, ohne langfristig
die Mineralisation der eingebrachten künstlichen Knochenersatzmaterialien
abwarten zu müssen. Vielmehr sollen die Kaukräfte zur Maturierung und Festigung
des Knochens beitragen (sog. Druckoesseointegration). Für die Patienten
insofern bedeutsam sei, dass in der Regel diese Maßnahme von den privaten
Krankenversicherungen als medizinisch notwendig akzeptiert werde und die
entsprechenden Kosten tariflich übernommen würden. Gegen das System wird
eingewandt, eine universitäre Absicherung liege nicht vor und dass im
Falle des Scheiterns einer Versorgung mit diesem Implantatsystem keine weitere
Behandlung mit Schraubenimplantaten möglich sei, was freilich auch vorher schon
wegen ausreichenden Knochenangebotes sehr schwierig oder unmöglich war. Dieses
Verfahren ist zumindest seit 2004 als schulmedizinscher Behandlungsansatz anerkannt
3. Implantation
in ein Knochentransplantat
Drittens steht der Behandlungsansatz der Implantation
in ein massives Knochentransplantat zur Diskussion,
was von einigen Universitäten als die vorzugswürdige Behandlung angesehen wird.
Der nötige Knochen kann dabei im Unterkiefer (in geringen Mengen und ambulant)
von der Schädelkalotte und von der Hüfte gewonnen werden. Der Vorzug dieses
Vorgehens besteht in dem Verzicht auf Knochenaufbaumaßnahmen mittels
künstlicher Knochenersatzmaterialien. Kritiker wenden ein, dass eine
kostenintensive narkosepflichtige Operation erforderlich ist und lange
Einheilzeiten benötigt werden und auch dann immer noch das Risiko der Abstoßung
bzw. der Infektion des Transplantates bestehe. Implantationen in augmentierte
Knochenbereiche seien auch statistisch weniger erfolgreich als Implantationen
in ortsständigen Knochen. Rechtlich ist dabei nicht geklärt, ob die
Knochenentnahme aus dem Becken als Beginn der Gewinnung eines Stoffes
menschlicher Herkunft i.S.d. § 13 Abs. 1 AMG anzusehen ist und damit in jedem
Einzelfall erlaubnispflichtig ist.
Insgesamt sei dieses Vorgehen für den Patienten mit größeren Belastungen und
einem stationären Aufenthalt verbunden.
Ferner weise dieses Vorgehen eine vergleichsweise höhere Rate des Implantatverlustes
auf. Weitere Ansatzpunkte der Kritik sind, dass der transplantierte Knochen
seinerseits schrumpft oder bei über 40-jährigen –also der hauptsächlich
betroffenen Patientengruppe– nur noch bedingt zum Einsatz kommen sollte.
Dieser Behandlungsansatz dürfte der kostenintensivste sein und wird, soweit
ersichtlich, von den privaten Krankenversicherungen überwiegend abgelehnt und
die Patienten werden entweder auf das Tragen einer Vollprothese oder einer
herausnehmbaren Teilprothese verwiesen. In welchem Umfang eine Kostenreduktion
durch eine ambulante Vornahme der Transplantation möglich sein wird, ist noch
nicht abzuschätzen, da das Verfahren nicht dokumentiert ist.
II. Aufklärung
vor der Implantation
Die Therapiewahl des Behandlers und eine sie tragende
Einwilligung des Patienten unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
Nur langsam setzt sich die Erkenntnis in der Praxis durch, dass zumindest die
zahnärztlich-implantologische Behandlung strengeren Aufklärungsanforderungen
unterliegt, als im allgemeinzahnärztlichen Bereich.
1. Vollständigkeit
und Richtigkeit der Aufklärung
Zunächst hat der Behandler auf die
Versorgungssalternative einer implantatgetragen Brücke hinzuweisen, wenn diese
eine echte Alternative mit zumindest gleichwertigen Chancen gegenüber der
herkömmlichen Brückenkonstruktion oder Teleskopprothese darstellt. Ob eine
solche Therapiealternative im konkreten Fall zu bejahen ist, hängt auch von den
subjektiven Gründen des Patienten ab, die eine oder die andere Vorgehensweise
zu präferieren und wird heute -wenn nicht gar regelmäßig- häufig zu bejahen
sein.
Der Behandler hat den Patienten vollständig über den
eigenen Behandlungsansatz zu informieren, zugleich darf er die weitergegebenen
Informationen aber nicht auf das eigene Behandlungsspektrum beschränken (z.B.
die ambulant durchführbaren
Behandlungsvarianten). Sofern er eine Aufklärung über die
Therapiealternativen selbst nicht zu leisten vermag, müßte er den Patienten zur
Aufklärung an einen entsprechenden Behandler überweisen.
Wenn die Verstärkung einer Kieferatrophie droht, kann
eine Beratung hin zur Insertion von Zahnimplantaten statt zu einer
teleskopgetragenen Modellgußprothese als herausnehmbarer Prothetik geboten
sein, weil die Einbringung von Implantaten der weiteren Atrophierung
entgegenwirken kann und die Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz
grundsätzlich eher geeignet ist, langfristig die Kau- und Sprechfunktion zu
sichern.
Andererseits sollte der Patient auch darüber informiert werden, dass entlang
von crestalen Implantaten funktions- und entzündungsbedingt regelmäßig und
langfristig mit einem Rückgang von Knochen zu rechnen ist, der stärker ist, als
im Falle einer regulären Kieferatrophie ohne Implantattherapie. In derselben
Weise wird der niedergelassene Zahnarzt auf die besonderen Möglichkeiten der
stationären Beckenkammtransplantation hinzuweisen zu haben, bevor er ein rein
augmentatives Behandlungskonzept realisiert.
Die Information des Patienten muß auch inhaltlich
richtig sein und darf keinen ausgrenzenden Hinweis darauf enthalten, dass die
stationäre Vornahme einer
Beckenkammtransplantation wegen höherer Kosten als relevante Alternative
ohnehin nicht in Betracht komme.
Aufklärungspflichtig sind für den Behandler sämtliche Umstände, die für den
Patienten von erkennbarem Interesse sind. Hierzu gehört regelmäßig auch die
Kostenbeurteilung bei mehreren sich anbietenden Versorgungsvarianten.
Jedenfalls bei einer Kieferknochenaugmentation im Jahre 1999 war der Patient
darauf hinzuweisen, dass ein verwendetes Knochenersatzmaterial aus
Rinderknochen hergestellt wird und dass eine Implantation in ein zuvor aus dem
Hüftknochen entnommenes Knochentransplantat eine gleichermaßen geeignete
Vorgehensweise sei, über die aufzuklären sei.
Der Hinweis auf den bovinen Ursprung des verwendeten Materials reicht freilich
nicht, wenn nicht auch eine dem Laien verständliche Erklärung hierzu gegeben
wird. Wegen der bestehenden Sensibilisierung der Bevölkerung im Hinblick auf
die Diskussionen um die Creutzfeld-Jacob-Erkrankung im Zusammenhang mit dem
BSE-Skandal wird die diesbezügliche Aufklärung zum Teil auch für aktuelle
Behandlungen gefordert.
Regelmäßig problematisch sind Hinweise des Behandlers
darauf, dass eine alternativ in Betracht kommende Behandlungsvariante nicht
ausreichend wissenschaftlich abgesichert sei. Welche Maßstäbe an eine solche
Absicherung objektiv im Bereich der Zahnimplantatbehandlung gestellt werden
können, ist wegen der beachtlichen Innovationstendenz ohnehin fraglich. So
hatte das Bundessozial-gericht im Jahre 2001 festgestellt, dass es sich bei der
Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz um eine relativ neue Methode
handele, für die Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der
neunziger Jahre vorgelegt worden sind.
Für die Beckenkammtransplantation wurde
1995 nach sachverständiger Beratung noch festgestellt, dass dieses
Verfahren in der BRD erst seit wenigen
Jahren angewandt werde und keine abschließenden Erfahrungen vorliegen. Ob
die Verwendung lateraler Zahnimplantate als aufklärungspflichtige
Behandlungsalternative und als medizinisch notwendige Behandlung zu
qualifizieren ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Der
Methodenfortschritt in der zahnärztlichen Implantologie muss Eingang in die
Behandlungsaufklärung finden, so
dass der Behandler stets nicht nur den Fortschritt der eigenen Methode zu
gegenwärtigen hat, sondern auch die Entwicklung im Bereich etwaiger
Alternativkonzepte.
Ist die Implantation angesichts der komplizierten
Kieferverhältnisse eines Patienten mit einem besonderen Misserfolgsrisiko
behaftet, so muss der Patient darüber aufgeklärt werden, dass dieses operative
Vorgehen nur einen Versuch zur Verbesserung der Kaufunktion –ohne
Erfolgsgewissheit– darstellen kann, da nur so der Patient in das Risiko einer
später eventuell erforderlichen Entfernung der Implantate wirksam einwilligen
kann.
Vor einer präimplantologischen Knochentransplantation
bedarf es des Hinweises darauf, dass im Falle eines reduzierten vertikalen
Knochenangebotes die Verwendung lateraler Zahnimplantate für den Patienten
risikoärmer und daher vorzugswürdig und sein kann.
2. Rechtzeitigkeit
der Aufklärung
Wegen der gegenüber einer allgemeinzahnärztlichen
Behandlung ungleich größeren Invasivität einer umfangreichen Implantatbehandlung
wird eine Aufklärung am Tage der Behandlung oft als verspätet angesehen werden
müssen. Eine zweistündige Überlegungszeit vor einer Zahnimplantatbehandlung im
Beisein eines Freundes wurde jedoch für ausreichend erachtet, die Entscheidung
auch angesichts der angesprochenen Risiken (vorzeitiger Implantatverlust,
Wundheilungsstörungen und postoperative Einschränkungen in der Lebensführung)
zu überdenken. Einschränkend muss
berücksichtigt werden, dass das Einsetzen von Implantaten heute routinemässig
und mit einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit vorgenommen wird. Es ist also
damit zu rechnen, dass diese „Wartezeiten“ zwischen Aufklärung und Therapie
sich in vielen Fällen noch verkürzen werden.
3. postoperative
Aufklärung
Besonderes Augenmerk ist der postoperativen
Aufklärung zu schenken, wenn eine Nervenkompression durch ein Implantat für
möglich gehalten oder erkannt wird, dass sich ein Implantat gelockert hat. Dann
ist eine weitere Diagnostik zur Abklärung vorzunehmen und darüber aufzuklären, dass
die Aufbringung der Suprakonstruktion derzeit nicht erfolgen kann oder das
Implantat etwa zu entfernen ist.
Fälle dieser Art sind nicht selten: während ein Patient bei Nervkompressionen
mit den entsprechenden Nebenwirkungen (Paraesthesie, Schmerzen) einer
Implantatent-fernung noch eher zustimmt, fehlt es häufig an der Zustimmung zur
Implantatent-fernung, wenn diese zwar unbedingt indiziert ist (z.B. zur
Vermeidung von weiteren Knochenverlusten oder zur Vermeidung von Infektionen
oder ihrer Ausbreitung), jedoch keine oder kaum subjektive Beschwerden für den
Patienten vorliegen. In diesen Fällen entscheidet sich der Patient oft so lange
gegen die Entfernung von Implantaten, bis auch für ihn erkennbar ist, dass es
nicht mehr anders geht. Zu diesem Zeitpunkt sind häufig schon größere Schäden
an den Implantatlagern aufgetreten. Für den behandelnden Implantologen ist es
in diesem Zusammenhang wichtig, die Aufklärung über die Art und die
Notwendigkeit des Korrektureingriffs zu dokumentieren, und zwar insbesondere
auch dann, wenn der Patient diesem entgegen dem ärztlichen Rat nicht zustimmt.
III. Medizinischer
Standard bei der Implantatbehandlung
Ungeachtet der konkreten Therapieplanung und ihrer
Bewältigung im Rahmen des Aufklärungsgespräches hat die Rechtsprechung nach
jeweiliger sachverständiger Beratung den zu wahrenden medizinischen Standard
bei der Zahnimplantat-behandlung konkretisiert:
1. Ausschlusskriterien
einer Implantation
Es ist nicht zulässig, ein Implantat in einen Bereich
zu setzen, der nur lediglich radiologisch nicht geschädigt erscheint, da bei
einer auch nur partiell massiven Entzündung regelmäßig sämtliche Anteile des
Alveolarfortsatzes beeinträchtigt sind, so dass das Implantatlager durch die
pathogenen Keime akut bedroht wird.
Für laterale Implantate soll dieses Ausschlusskriterium nicht gelten.
Vor der Implantation ist nach den bisherigen Lehrmeinungen jedoch die
Indikation zu einer vorangehenden Parodontosebehandlung abzuklären, da
andernfalls nicht mit einer Integration des Fremdkörpers „Implantat“ in die
Knochenstruktur zu rechnen sei.
Der Zahnarzt hat in eigener Verantwortung zu
entscheiden, ob allgemein-medizinische Gesichtspunkte gegen eine
Operationsfähigkeit sprechen oder nicht und kann sich zu seiner Entlastung
nicht darauf berufen, dass ein anderer Zahnarzt Patienten für die Operation
„freigegeben“ hat.
Auch das Rauchen und die –absehbar– mangelhafte
Kompliance des Patienten kann eine Kontraindikation für eine Implantation
darstellen. Eine erfolglosen kieferchirurgische Operation kann zur Hälfte auf
das unmittelbar postoperative Rauchen der Patientin zurückzuführen sein, was
bei Erkennbarkeit dieses Suchtverhaltens aus medizinischer Sicht die Ablehnung
der Behandlung durch den Zahnarzt gefordert hätte.
In Fällen extremer Kieferatrophie kann die vertikale
Einbringung durch Hineinschrauben künstlicher Zahnwurzeln in den Kieferknochen
gänzlich kontraindiziert sein, weil mit einer ausreichenden Verankerung nicht
mehr gerechnet werden kann.
2. Erfolgskriterien
einer Implantation
Alleine das Klagen des Patienten über Beschwerden
nach dem Einsetzen eines Implantates läßt noch keinen Rückschluß auf das
Vorliegen eines Behandlungsfehler zu.
Aus einem vorzeitigen Implantatverlust nach gescheiterter knöcherner Einheilung
(fehlende Osseointegration und Primärstabilität) und entzündlicher Vorgänge
kann nicht ohne weiteres auf einen kausalen Behandlungsfehlers
zurückgeschlossen werden.
Das Scheitern der knöchernen Einheilung des Implantates infolge nicht errechter
Primärstabilität und die Indikation zur Explantation alleine rechtfertigen
nicht die Annahme eines Behandlungsfehlers.
Die Dislokation eines Implantates spricht nicht für
eine Abweichung von dem medizinischen Standard bei einer Behandlung, sondern
sie ist lediglich eine Komplikation, wenn das Implantat eine nicht ausreichende
Primärstabilität hatte. Die Primärstabilität kann im Rahmen des natürlichen
Remodellingprozesses des Kieferknochens nämlich jederzeit verloren gehen und es
können auch jederzeit Bakterien aus dem stets hochgradig mit Bakterien
versehenen Mundmilieu des Patienten an die Implantatoberflächen gelangen, was
zu einer Infektion des periimplantären Knochens und letztlich zum Verlust des
Implantats führen kann. Das Verrutschen eines Implantates in die Kieferhöhle
kann insbesondere dann für eine Abweichung vom medizinischen Standard sprechen,
wenn bereits zuvor eine Dislokation des Implantatkörpers in der Alveole auf dem
Röntgenbild erkennbar geworden war und der Behandler dennoch untätig geblieben
war.
Anknüpfungspunkt der Haftung ist dann freilich nicht die Insertion, sondern das
spätere Unterlassen einer Korrektur.
Eine sofortige Implantation nach einer Zahnextraktion
stellt schon deswegen keinen Verstoß gegen den medizinischen Standard dar, weil
durch eine frühzeitige Belastung des Knochens mit Kaukräften die bestmögliche
Erhaltung des Kieferknochens bezweckt sein kann.
Im Gegenteil wird möglichst eine zeitnahe Implantation nach der Extraktion der
Restbezahnung gefordert um das Zahnfach als Implantatlager nutzen zu können und
um Knochenresorptionen weitgehend zu vermeiden. Im Einzelfall kann bei einer
sekundären Implantation, d.h. einer Wartezeit zwischen Extraktion und
Implantation, und einer knöchernen Regeneration im Bereich der Alveole, ein
geringeres Mißerfolgsrisiko bestehen, da nur geringe plastischen Deckungen
erforderlich sind.
Die sofortige Belastung der eingebrachten
Zahnimplantate durch das Aufbringen einer Zahnprothese war bereits 2004
medizinischer Standard und nicht zu beanstanden.
Welcher Zeitraum zwischen der Zahnextraktionen und
einem Sinuslift abgewartet werden sollte, lässt sich nicht generell bestimmen.
Jedenfalls muß die Wundheilung abgeschlossen sein und Entzündungen
ausgeschlossen sein, so dass 3 Monate angemessen sein können.
Die Perforation der Kieferhöhlenschleimhaut bei dem
Sinuslift stellt keinen Verstoß gegen den medizinischen Standard da. Diese
Komplikation kann ohne weiteres eintreten und lässt sich in der Regel durch
Membraneinlagen sicher beherrschen und in den Folgen beschränken.
Als Folge unzureichender präimplantologischer
Diagnostik mit Seitenschicht-aufnahmen kann es zur Schädigung des
Trigeminusnervs kommen, wenn die Implantate ohne einen Sicherheitsabstand von
mindestens 2 bis 3 mm zum Nervenkanal gesetzt werden.
Die unzureichende Diagnostik betreffend einer genügenden Stabilität des Kiefers
wegen extremer Atrophie oder Osteoporose birgt das vermeidbare Risiko einer
Unterkieferfraktur.
IV. Schadensrechtliche
Aspekte
1. Zahnimplantate
als Schadensüberkompensation bei gesetzlich Versicherten
In der forensischen Praxis treten Konstellationen
auf, in denen der gesetzliche versicherte Geschädigte von dem Schädiger die
Erstattung der Kosten einer privatzahnärztlichen Implantatbehandlung
beansprucht. Grundsätzlich soll eine Besserstellung des Kassenpatienten durch
Gewährung einer privatärztlichen Versorgung seines Schadens vermieden werden.
Ein solcher Anspruch besteht aber ausnahmsweise dann, wenn die Versorgung im
Rahmen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung nur
unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die
Inanspruchnahme der vertragszahnärztlichen Leistung aufgrund besonderer
Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.
Mit derselben Erwägung wurde die Ersatzfähigkeit der Kosten eines
Zahnimplantates bei einem gesetzlich versicherten Geschädigten bejaht, der bei
einer Schlägerei einen Frontzahn verloren hatte, da die Versorgung der
Zahnlücke durch eine Brücke nicht als angemessen erachtet wurde.
Eine andere Spielart einer denkbaren Überkompensation
liegt vor, wenn der Patient bereits vor Beginn der
zahnärztlich-implantologischen Behandlung nach Verlust oder Extraktion der
Restbezahnung auf eine schleimhautgetragene, herausnehmbare Vollprothese
angewiesen war und nach dem Scheitern der Insertion einer implantatgetragenen
festsitzenden Versorgung die Kostenerstattung für andere Behandlungsansätze
beansprucht. Dies wäre denkbar bei einer gescheiterten Knochenaugmentation,
wenn der Schadensersatz sonach auf die Kostenerstattung für eine
Beckenknochentransplantation oder die Verwendung lateraler Implantate
umgestellt würde. Dagegen spricht jedoch der allgemeine schadensrechtliche
Grundsatz, dass der Schädiger den Verletzten lediglich in den Verhältnissen zu
entschädigen hat, in denen er ihn betroffen hat.
Würde in einer solchen Konstellation Kostenersatz für die alternativen u.U.
deutlich teureren Behandlungsansätze gewährt, würde dem Behandler über die
Schadensersatz-haftung letztlich eine Erfolgshaftung für seine Bemühungen
auferlegt.
2. Kein
Ersatz für nicht durchgeführte Kompensationsbehandlung (fiktive Heilbehandlungskoten)
Vorschussweise
geltend gemachte Behandlungskosten für eine Folgebehandlung, die noch gar
nichtdurchgeführt worden ist, sind als Zahlungsantrag unzulässig. Im Bereich
des Personenschadens hat der Geschädigte –im Gegensatz zum Sachschaden– keine
Dispositionsfreiheit, ob die zur Herstellung erforderliche Behandlung erfolgt
oder nicht. Der in Höhe der Herstellungskosten verlangte Schadensersatz ist
zweckgebunden
und kann ausschließlich mit einem Antrag auf Feststellung der
Kostentragungspflicht durch den Schädiger verfolgt werden. Es ist zu
beobachten, dass nach einer gescheiterten Behandlung eines Patienten mit einem
atrophierten Knochen trotz anderslautender Ankündigung des Patienten ein
anderer Therapieweg häufig nicht mehr gewählt und realisiert wird.
3. Behandlungsbedingter
weiterer Kieferknochenschwund
Sofern der behandlungsbedingt verstärkte
Kieferknochenabbau als Schaden geltend gemacht wird, ist zu differenzieren, ob
hierdurch die Implantationsfähigkeit verloren geht, ob also der bereits der vor
der zahnärztlichen Behandlung festgestellte Grad des Abbaus eine Implantation
ausschloss und sich diese Kontraindikation lediglich weiter vertieft hat
oder aber, ob eine Implantation nunmehr vorrangig nur noch mithilfe
umfangreicher Augmentationen oder Transplantationen durchführen lässt. Nur in
dem letztgenannten Fall dürfte von einer schadensrelevanten Entwicklung
auszugehen sein. Als Unterfall des
behandlungsbedingten Knochenverlustes dürfte die pflichtwidrige Untätigkeit des
Behandlers anzusehen sein, der in Kenntnis der fortschreitenden Knochenatrophie
mit der Einleitung von Korrekturmassnahmen zuwartet und den Patienten nicht zu
der Einleitung von Gegenmaßnahmen drängt.
4. Fehlende
Kompliance des Patienten
Die unzureichende Mitwirkung des Patienten bei Befolgung
postoperativer Verhaltensanweisungen kann nicht nur einen
Mitverschuldenseinwand des Behandlers begründen, sondern auch die kausale
Zurechnung des Behandlungserfolges auf die Tätigkeit des Behandlers ganz oder
teilweise ausschließen. Die fehlende und unzureichende Kompliance eines
Patienten kann selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Annahme
eines vorangegangenen und ansonsten zu bejahenden groben Behandlungsfehlers
ausschließen.
V.
Fazit
Die zahnärztlich-implantologische Tätigkeit stellt
qualitativ andere Anforderungen an die zahnärztliche Therapieplanung und
Aufklärungspraxis, als sie aus der allgemeinzahnärztlichen Behandlung bekannt
sind: Die höhere chirurgische Invasivität der Behandlung, die breitere Varianz
in der Therapieplanung, das Tempo der wissenschaftlichen Fortentwicklung, die
höheren Behandlungskosten einerseits aber auch die weitreichenderen Folgen einer
Fehlbehandlung andererseits, die verschärften Anforderungen an die
zahnärztliche Aufklärung und schließlich die gestiegene Bereitschaft zur
Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung, lassen eine Zunahme von
Zahnarzthaftpflichtverfahren in diesem Bereich erwarten.
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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH
Michael Zach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
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41065
Mönchengladbach
Telefon: 02161 - 6887410
Telefax: 02161 - 6887411
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Denn
die durch die Infektionen bedingte, auch nach Entfernung
des entzündlichen Gewebes erhöhte Blutzufuhr stehe post implantationem im
Schleimhautbereich auch zur Bekämpfung von im Rahmen der Implantation eingetragenen
Bakterien zur Verfügung, weswegen eine aktive Parodontitis bei angepasstem
chirurgischen Vorgehen heute nicht mehr als kontraindiziert gelten könne.
Werden die von der Parodontitis befallenen Zähne im Rahmen der Implantation
entfernt, so würde bei regelrechtem Vorgehen auch das Entzündungsgewebe
exzidiert. Da die Parodontitis stets an das Vorhandensein von Zähnen geknüpft
sei, liege damit auch per definitionem
keine Parodontitis mehr vor. Auch die profunde Parodontitis sei im
Normalfall nicht mit einer Osteomyelitis vergesellschaftet , weswegen der im
revidierten Extraktionsbereich vorliegende Knochen durchaus für sie sofortige
Implantation geeignet sein kann. Adjuvante Antibiotikagaben könnten eventuell
das Kompliaktionsrisiko noch weiter senken, obgleich dieser Vorteil bislang in der
wissenschatlichen Literatur für Implantationen nicht schlüssig nachgewiesen worden sei. Es sei
häufig auch möglich, chirurgisch-parodontal sanierende Eingriffe zeitgleich mit
Implantationen durchzuführen.
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